Mit der wachsenden Zahl von Elektrofahrzeugen auf den Straßen tauchen immer mehr Fragen zur Ladeinfrastruktur auf. Eine davon lautet: Kann ich in meiner Wohnanlage einen Ladepunkt installieren?
Auf den ersten Blick wirkt die Installation einer Ladestation für Elektroautos in einem Mehrparteienhaus wie eine organisatorische Herausforderung.
Ladepunkt im Condomínio: Grundsätzlich erlaubt
In der Praxis ist die Antwort jedoch klar: Ja. Sie müssen die Verwaltung der Wohnanlage lediglich mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin schriftlich informieren (Quelle: UVE).
„Es ist die Installation von Ladepunkten für Batterien von Elektrofahrzeugen oder von Steckdosen, die die von der DGEG festgelegten technischen Anforderungen erfüllen (…), durch jeden Wohnungseigentümer, Mieter oder rechtmäßigen Nutzer zulässig, auf eigene Kosten, und zwar für die ausschließliche oder gemeinsame Nutzung.“
Decreto Lei n.º 39/2010, artigo 29.º, ponto 1
Schriftliche Vorabmitteilung an die Verwaltung (30 Tage)
Nach dem Decreto Lei n.º 39/2010 (das das Decreto Lei n.º 90/2014 aufgehoben hat) gilt gemäß artigo 29.º, ponto 2: Wenn die Installation des Ladepunkts oder einer Steckdose in einem Bereich erfolgt oder durch einen Bereich geführt wird, der zu einem Gemeinschaftsteil des Gebäudes gehört – unabhängig davon, ob dieser Bereich dem ausschließlichen Gebrauch des betreffenden Eigentümers zugeordnet ist oder nicht –, ist stets eine vorherige schriftliche Mitteilung an die Verwaltung der Wohnanlage erforderlich und, sofern zutreffend, auch an den Eigentümer. Diese Mitteilung muss mindestens 30 Tage vor dem gewünschten Installationstermin erfolgen.
Können sie Nein sagen?
Die Verwaltung der Wohnanlage kann widersprechen – allerdings nur in den folgenden Fällen:
- Wenn die Wohnanlage nach der Anfrage innerhalb von 90 Tagen einen Ladepunkt zur gemeinsamen Nutzung installiert;
- Wenn bereits ein Ladepunkt zur gemeinsamen Nutzung vorhanden ist;
- Wenn der betreffende Ladepunkt ein tatsächliches Sicherheitsrisiko für Personen oder Sachen darstellt oder die architektonische Linie des Gebäudes beeinträchtigt.
Die Entscheidung muss dem betroffenen Eigentümer, Mieter oder rechtmäßigen Nutzer innerhalb von 15 Tagen nach der Beschlussfassung schriftlich mitgeteilt werden. Fällt sie negativ aus, muss sie begründet sein.
Weitere Hürden
Auch wenn die Installation rechtlich möglich ist, kann sie in der Umsetzung anspruchsvoller sein. Viele ältere Gebäude verfügen nicht über ausreichende elektrische Leistung oder über Verteileranlagen, die für zusätzliche Ladeeinrichtungen vorbereitet sind. Dann sind Verstärkungsarbeiten oder technische Anpassungen nötig. Das kann den Ablauf verlängern und verteuern und erfordert oft Abstimmung zwischen dem jeweiligen Eigentümer und der Verwaltung der Wohnanlage.
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